Fortsetzung: Meine Versicherung, der unbekannte Vertrag
Teil 2 zum Versicherungsschutz für Interims-Manager
Nach der grundsätzlichen Darstellung der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (VHV), wird die spezielle Absicherung für Interims-Manager betrachtet.
2) Was sollte eine Lösung für Interims-Manager beinhalten?
Dazu muss zunächst der Bedarf analysiert werden.
Manche Interims-Manager arbeiten ausschließlich als Interims-Manager, manche auch auftragsabhängig als Unternehmensberater. Wenn beide verschiedenartigen Bereiche wahrgenommen werden, sollten auch beide Bereiche durch die Besonderen Vereinbarungen bzw. Risikobeschreibungen der Versicherung explizit umfasst sein.
Diverse Versicherer nehmen in ihre Bedingungen für Unternehmensberater einen Passus auf, mit dem - so oder ähnlich - „.. die Übernahme von Management-Aufgaben im versicherten Bereich...“ eingeschlossen werden. Dies bedeutet nicht automatisch, dass der Versicherer echte hauptamtliche Interims-Management-Tätigkeit versichern will. Bei einer solchen Formulierung sollte daher eine schriftliche Bestätigung vom jeweiligen Versicherer angefordert werden, dass dies mitversichert gilt. Nicht jeder Versicherer wird die Bestätigung erteilen. Nötigenfalls muss dann der eigene Versicherungsschutz geändert werden.
Andere Versicherer halten hierfür einzelne Risikobeschreibungen vor, so dass beide den Versicherungs-Dokumenten beigefügt sein müssen.
Solange tatsächlich ausschließlich Interims-Management ausgeübt wird, sollte zur Sicherheit bei solchen Versicherern, die wie oben beschrieben Unternehmensberater-Bedingungen mit Erweiterung anbieten, ebenfalls die Bestätigung eingeholt werden.
Weiter ist zu beachten, auf welcher Ebene der Interims-Management-Tätigkeit Versicherungsschutz besteht. Es existieren solche Besonderen Bedingungen, die ausschließlich ab Tätigkeit auf zweiter Ebene absichern. Dann ist bei Tätigkeit auf Geschäftsführungsebene kein Versicherungsschutz gegeben. Das muss bei Abschluss der Versicherung und bei Auftragswechsel beachtet werden.
Da niemand bei jedem Auftragswechsel Kraft und Zeit auf Versicherungsfragen verwenden will, sollte vor Abschluss einer Versicherung daher genau überlegt werden, wofür man die Absicherung wohl zukünftig benötigt. Aus demselben Grund sind Versicherungslösungen, die sich nur auf einen Auftrag beziehen, wenig attraktiv.
Einige Bedingungen sehen vor, dass für jeden Auftrag Art, Umfang und Dauer schriftlich fixiert dem Versicherten vorliegen. Spätestens im Schadenfall wird dies vom Versicherer angefordert werden. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Versicherung sollte daher bei Änderung des Auftrags dies auch schriftlich fest gehalten werden.
Letztlich erfolgt eine scharfe Abgrenzung im richtigen Versicherungsschutz zwischen Interims-Manager und im Handelsregister eingetragenen Unternehmensorgan wie Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes. Sobald die Eintragung in das Handelsregister erfolgt, ist die richtige Management-Absicherung die D&O (directors and officers) –Versicherung über das Unternehmen und nicht mehr die personenbezogene VHV.
Bei weiterführenden Fragen steht Ihnen Stephanie Schuckließ als Ansprechpartner bei zur Verfügung.
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