Meine Versicherung, der unbekannte Vertrag
Mal ganz ehrlich: Wer kennt schon die genauen Inhalte seiner Versicherungen, wer war nicht schon mal überrascht über Gründe, weshalb ein Schadenfall nicht ausgeglichen wurde?
Wir möchten in kommenden drei Teilen einen kleinen Wegweiser der wichtigsten Informationen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (VHV) für Interims-Manager ohne Fachchinesisch geben, wobei eine individuelle Betrachtung von Verträgen immer notwendig bleibt.
Diese beinhalten:
VHV – Inhalte und Grenzen
Was sollte eine Lösung für Interims-Manager beinhalten?
Der Praxistest: Abschluss und Schadenfall bei der VHV
1. Inhalte und Grenzen der VHV
Was ist versichert?
Die VHV biete Abwehrschutz gegen unberechtigte Ansprüche und Regulierung berechtigter Ansprüche Dritter für Vermögensschäden auf Grund fahrlässiger Fehler, die bei einem Dritten zu dem Vermögensschaden geführt haben, für den der Versicherungsinhaber gesetzlich haftet.
Der Abwehrschutz ist der Teil der Versicherung, von dem gemeinhin gesagt wird, Versicherer leisteten ja sowieso nicht. Zugegeben, ein Hurra der Versicherer hört man selten bei Schadenfallmeldung. Andererseits: Würde jedes Mal ohne Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers sofort gezahlt, würden alle Versicherungsprämien ins Unermessliche steigen. Und gerade wenn es um den Vorwurf einer persönlichen Fehlhandlung geht, möchte sich schon aus Reputationsgründen sicher der Betroffene jeweils hiervon freisprechen. Wenn der Versicherer unterstützt darin, dass kein Anspruch gegeben ist, ist dies sicher auch ein Gewinn.
Im Falle eines berechtigten Anspruchs wird Versicherer diesen durch Leistung regulieren.
Ein berechtigter Anspruch in der VHV setzt eine Anspruchsgeltendmachung durch einen Dritten voraus. Das heißt, Schäden die selbst verursacht sind und nur bei mir selber eintreten, werden nicht reguliert, sogenannte Eigenschäden. (Ausnahmen gibt es im Non-profit-Bereich für Stiftungen oder Vereine.)
Dies kann problematisch werden bei der Ein-Mann-GmbH oder für Gesellschafter von Unternehmen, die auch operativ tätig sind. Verursachen diese im operativen Tagesgeschäft einen Schaden, der sich ausschließlich im eigenen Unternehmen realisiert, ist kein Versicherungsschutz gegeben.
Der geltend gemachte Schaden muss ein reiner Vermögensschaden sein. Ansonsten befinden wir uns im Bereich anderer Versicherungssparten, wie Büro- oder Betriebshaftpflicht. Es darf sich also auch nicht um einen Folgeschaden aus einem Personen- oder Sachschaden handeln.
Letztlich muss es sich um einen Anspruch handeln, für den der Schadensverursacher gesetzlich haftet. Bekanntlich kann und darf man vertraglich jede mögliche oder unmögliche Leistung versprechen. In dieser Bandbreite versichert jedoch kein Versicherer. Ob die über die gesetzliche Haftung hinaus gehende Leistung später fehlerfrei erbracht werden kann, steht auf einem anderen Blatt. Insofern wird die Leistungspflicht der Versicherer durch die Bedingungen jeweils auf die gesetzliche Haftung limitiert.
Was ist nicht versicht?
Die häufigsten Irritationen bei Leistungsablehnung zeigen sich im Umkehrschluss aus dem oben Beschriebenen. Folgeschäden aus Personen- und Sachschäden sind in der VHV nicht mitversichert. Vertraglich vereinbarte Leistungen über die gesetzliche Haftung hinaus sind nicht mitversichert ebenso wie Eigenschäden. Der Umfang der Versicherung bezieht sich immer auf die im Vertrag enthaltene Risikobeschreibung. Diese Beschreibung sollte daher auf die eigenen Tätigkeiten hin geprüft werden. Es ist darüber hinaus sinnvoll, die eigenen geschlossenen Verträge mit Auftraggebern auf diese Faktoren hin zu prüfen bzw. weiteren, anderen Versicherungsschutz zu erwägen.
Bei weiterführenden Fragen steht Ihnen Stephanie Schuckließ als Ansprechpartner bei zur Verfügung.
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