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Versicherungsschutz - was tun im Schadensfall?

10.11.2008

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Kategorie: Branche Interimsmanagement, Daily Business

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Von: Stephanie Schuckließ

Im letzten der Teil der Beiträge zum Versicherungsschutz für Interim Manager steht der Praxistest im Vordergrund, d. h. Abschluss und Schadenfall bei der VHV.

Nicht ganz unwichtig ist in der Praxis die Frage, wie und wo, ohne allzu großen persönlichen Zeitaufwand, günstiger Versicherungsschutz erhältlich ist. Wie bei den meisten Berufsgruppen werden auch für Interim Manager über Interessen- bzw. Provider-Verbände und deren Kooperationspartner Spezialkonzepte vorgehalten. Solche Konzepte dürften in aller Regel besser ausgestaltet sein, als dies bei Einzelanfragen auf dem Versicherungsmarkt üblich ist. Durch die Zwischenschaltung eines Agenten oder Maklers wird neben dem Versicherer eine weitere Beratungsinstanz, ohne Mehrkosten aufzuwerfen, per Mandat in das eigene Lager geholt. Daneben lohnt es sich, sich über Rabatte für eine Laufzeit des Versicherungsvertrages von 3 Jahren sowie möglicherweise einen Start-Up-Rabatt zu informieren.

Letztlich ist auch hier entscheidend, wo der einzelne Versicherungsnehmer sich in Beratungsleistung und Service gut aufgehoben fühlt. Dort wird im Zweifel auch die Begleitung im Schadenfall kompetent erfolgen.

Wann sollte eine Schadenfallmitteilung an den Versicherer ergehen?
Zu den Obliegenheiten als Versicherungsnehmer gehört es, sowohl Gefahrerhöhungen als auch Schadenfälle zeitnah an den Versicherer zur Kenntnis zu geben. Ein Indiz für eine meldepflichtige Gefahrerhöhung liegt in der grundsätzlichen Änderung von beschriebenen Gegebenheiten im Vergleich zu den Angaben im Fragebogen bei Abschluss des Vertrages. Die Schadenfallmeldung muss erfolgen, sobald ein konkreter Anspruch schriftlich gegenüber dem Versicherten geltend gemacht wurde. D. h., die Höhe des behaupteten Schadens, angeblich schädigende Handlung und deren Zeitpunkt sowie Anspruchsteller sind bekannt. Häufig gehen dem jedoch bereits Szenarien voraus, die eine Anspruchstellung wahrscheinlich wirken lassen. Auch zu diesem Zeitpunkt kann bereits eine sogenannte vorsorgliche Schadenmeldung weitergegeben werden. Diese sollte dann die bekannten Fakten bereits enthalten. Zum Schadenfall gehörige Dokumente sollten in Kopie jeweils an den Versicherer mit weitergegeben werden wie z. B. der Beratungsvertrag selber, ggf. Gutachten oder Sitzungsprotokolle.

Eines sollte hierbei bekannt sein: Versicherer bilden für noch nicht realisierte Schäden sogenannte Rückstellungen. Diese werden in die Vertragsbetrachtung durch den Versicherer z. B. bei Veränderungen oder automatischen Verlängerungen einbezogen. Daher steht es im eigenen Interesse, bei Abschluss auch nicht realisierter Schäden, eine entsprechende Information an den Versicherer weiterzugeben. Dann wird die entsprechende Reservierung wieder gelöscht.

Die VHV unterliegt im Gegensatz zur D&O-Versicherung dem Verstoßprinzip. Dies bedeutet, der Versicherer sieht den Schadenfall mit der schädigenden Handlung als eingetreten an. Bestand zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung der  Versicherungsschutz noch nicht, wird der Versicherer den Schadenfall ablehnen.

Gerade Vermögensschäden im Beratungssektor sind sogenannte long-tail-risks, die mit einiger Zeitverzögerung eintreten können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch nicht sinnvoll, die Versicherung auf ein Projekt abzuschließen, zu kündigen und dann bei neuem Projekt wieder abzuschließen. Eine Anspruchserhebung kann zu jedem Zeitpunkt zwischen laufenden Projekten erfolgen. In diesem Zusammenhang ist auch die vereinbarte sogenannte Nachhaftungszeit von großer Bedeutung. So wird der Zeitraum bezeichnet, der nach Beendigung des Vertrages liegt und in dem noch Schäden aus der Vertragslaufzeit gemeldet werden können. Wenn ein Interim Manager z. B. aus der interimistischen Position heraus in eine Festanstellung wechselt und die Versicherung daher beendet, sollte hier ein Spielraum zur Meldung verzögerter Anspruchserhebungen bestehe. Es gilt: Je länger dieser Zeitraum, desto besser.

Folgende Punkte sind im laufenden Schadenfall zu beachten und werden erfahrungsgemäß im Eifer des Gefechts nicht selten vergessen:

  • Der Versicherte darf ohne Zustimmung des Versicherers keinen Vergleich eingehen oder Anerkenntnisse über die Schuld abgeben. Geschieht dies doch, wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Wenn also Verhandlungen auf einen Vergleich hinauslaufen, ist der Versicherer zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einzubinden. 
  • Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen mögliche, über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Honorare mit dem Versicherer abgestimmt werden. Die Beabsichtigung der Beauftragung eines Anwalts unter Einholung einer Deckungszusage durch den Versicherer sollte deshalb zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen. Häufig erfährt der Versicherer in der Praxis von einem Schadenfall erst bei Einreichung einer Kostennote. Auch hierdurch kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht bereits befreit sein. 
  • Kleinere Schäden können durch den vereinbarten Selbstbehalt bereits von der Deckung ausgenommen sein. Eine Prüfungen dessen vor Schadenmeldung lohnt sich. Wenn der Schaden ohnehin selbst getragen werden muss, taucht er ohne Anmeldung jedenfalls auch nicht in der Statistik des Versicherers auf.

 

Haftung und Deckungsschutz sind keine kongruenten Größen.  Der Versicherer wird dann leisten, wenn der Anspruch innerhalb der vereinbarten Versicherungsleistung steht. Hierbei wird der Versicherer sich einerseits auf die Bedingungen, also das Kleingedruckte, berufen. Andererseits wird er auch die durch den Versicherer z. B. in den Fragebögen oder späteren Änderungsmeldungen gemachten Angaben beziehen. Bei Unklarheiten sollte der Versicherer, Agent oder Makler angesprochen werden.

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